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(Grenz-Echo)
Die Frage nach dem Vorbedacht Die Frage, ob die Beiden vorhatten zu töten muss bejaht werden. Offenbar
wollten sie die beiden Gendarmen beseitigen. Bei Gaudius ließen verschiedene Gründe darauf schließen, u.a. das Mitführen einer Pistole, die seit Brüssel schussbereit war. In der zeit zwischen der ersten Kontrolle durch die Gendarmen und dem Mord habe er genügend Zeit gehabt, sich das einzige Mittel auszudenken um eine Inhaftierung zu entgehen. Dann untersucht der Staatsanwalt die frage der Mittäterschaft beim ersten Mord van Tant. Dieser sei im Moment der Tat an den Arm von Gaudius gefesselt gewesen, habe also ebenfalls den linken Arm heben müssen, damit dieser schießen konnte. Außerdem habe er, noch immer an den anderen gefesselt, sich mit diesem dem verletzten Triest genähert um diesen zu töten, und habe habe sich die Pistole des Gendarmen angeeignet. Aus diesem Grund müsse man die Mittäterschaft Tants an diesem ersten Mord bejahen. Tant habe den zweiten Gendarmen töten wollen. Aber die Frage des vorbedachten Mordes scheint nicht genügend geklärt. Hier sei Gaudius der Mittäterschaft zu bezichtigen, denn er habe Tant aufgefordert den Gendarmen zu töten, da er nicht mehr genügend Munition hatte. Er schlug Ferriré mit dem Revolverschaft auf den Kopf und verletzte ihn, um Tant dann aufzufordern den Rest zu erledigen. Gaudius habe hier ebenfalls mit Vorbehalt gehandelt. Die Verteidigung von Tant Rechtsanwalt Baiwir als Verteidiger von Tant versucht noch einmal aus dem unsteten Leben während der Besatzungszeit und als Soldat zu erklären, wie sein Klient zu dieser Tat gekommen sei. Er habe als Schmuggler keine Waffe gebraucht, denn die Überschreitung der Grenze sei leicht und fast gefahrlos gewesen, und Tant habe nicht nötig gehabt Gaudius zur Mitnahme der Pistole zu bewegen. Bei dem Mord könne man nicht von seiner Mitschuld im ersten Fall reden. Die
Handbewegung von Gaudius um die Pistole herauszureißen sei blitzschnell
erfolgt, und es sei auf die Überraschung zurückzuführen, wenn Tant keine
Abwehrbewegung gemacht habe. Die Handfesseln habe Gaudius schon vor der Tötung
von Triest gelöst. Bei dem zweiten Mord müsse man den Reflex dieser ganzen Tatsachen berücksichtigen. Die Aufforderung von Gaudius, die Aufregung. Er habe den Hund erschossen, und dann instinktiv auch auf den Gendarmen Ferriré gezielt. Er habe getötet, aber man könne ihn nicht als Mörder bezeichnen. Die Verteidigung von Gaudius Rechtsanwalt Thiry bittet das Gericht, die Nebenumstände gebührend zu
berücksichtigen. Die schwere Jugend seines Klienten, die Kriegsjahre. Es
besteht ein großer Unterschied zwischen Gaudius und Tant. Er habe geschossen um frei zu sein. Ohne nachzudenken, welche Folgen sich daraus ergeben könnten. Das er anschließend auf Ferriré losgegangen sei, liege daran, dass dieser noch die wichtigen Papiere in Besitz gehabt habe. Die Strafverkündung Der Staatsanwalt findet keinerlei mildernde Umstände. Es falle erschwerend ins Gewicht, dass die Tat gegen Hüter der öffentlichen Ordnung und in voller Verantwortlichkeit begangen sei. Er fordert deshalb für beide Angeklagte lebenslängliche Zwangsarbeit. Rechtsanwalt Demoulin richtet einen Appell an die Milde der Richter und weist darauf hin, dass hier im Gegensatz zu anderen auf gleiche Art gestrafte Verbrechermildernde Umstände bestehen: der schlechte Einfluss der Kriegsjahre, die Jugend von Tant und seine ausgezeichnete Führung im Krieg als Soldat. Auch Rechtsanwalt Collignon erinnert an, die schlimmen Folgen einer langen
Haft. Die Jugend sei schon ein mildernder Umstand, den man berücksichtigen
müsse. Das Gericht verkündet dann folgendes Urteil: André Tant und Joseph Gaudius werden zu je 20 Jahren Zwangsarbeit verurteilt. Es wurden ihnen mildernde Umstände zuerkannt.
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