Ein Bauamt ist ein kommunales, regionales- oder föderales Amt bzw. Amt einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, das sich mit Bauangelegenheiten beschäftigt. Die Aufgaben und Bezeichnungen dieser Ämter variieren zwischen den einzelnen Verwaltungsebenen ganz erheblich. Die Bezeichnung Bauamt ist deshalb oft ungenau.
Vom Bauamt zu unterscheiden ist die Bauaufsichtsbehörde, auch Bauordnungsamt, Baugenehmigungsbehörde, Baurechtsamt oder Bauaufsichtsamt genannt, die sich mit hoheitlichen Aufgaben des Baurechts befasst.
Die organisatorische Trennung von Bauamt und Bauaufsicht dient der Vermeidung von Interessenkonflikten. Gleichwohl wird umgangssprachlich auch die Bauaufsicht als Bauamt beizeichnet.
Überdies werden dort mit der Berechnung und Festsetzung von Erschließungs- oder Kanalanschlussbeiträgen oftmals auch die Kosten solcher Maßnahmen auf die Beteiligten verteilt (Bauverwaltungsamt).
Bauämter in Gemeinden, die selbst nicht Genehmigungsbehörde sind, sind in der Regel für die gemeindliche Bauleitplanung zuständig (Bauplanungsamt).
Von Bauämtern und Bauaufsichtsbehörden zu unterscheiden sind andere öffentliche Baubehörden wie Straßenbauämter, Wasserwirtschaftsämter, Staatliche Hochbauämter, Autobahndirektionen usw. die im Wesentlichen staatliche Baumaßnahmen in ihrem Bereich durchführen.
Ihnen obliegt als Fachbehörden aber auch die Beratung anderer Behörden in fachlichen Angelegenheiten sowie vielfach die Erteilung spezieller Genehmigungen wie z.B. Sondernutzungserlaubnisse, Ausnahmen von Anbauverboten oder wasserrechtliche Erlaubnisse.
Die Bezeichnung "Öffentliche Arbeiten" bezieht sich, gegenüber "private Arbeiten", auf öffentliche Infrastrukturen.
Öffentliche Arbeiten sind Bau- und Ausbauarbeiten oder Instandhaltungsarbeiten an einem unbeweglichen Gut, ausgeführt durch eine öffentliche Verwaltung für eigene Rechnung und im allgemeinen Interesse oder in Ausführung eines öffentlichen Dienstes. Die Bezeichnung "unbewegliches Gut" ist von enormer Wichtigkeit. Sie muss am Boden fixiert sein. Das Anbringen eines Straßenschilds ist eine öffentliche Arbeit, aber der Bau eines Flugzeugträgers ist es nicht.
Das Gemeindekollegium der Gemeinde Bütgenbach hat in seiner Sitzung vom 02.06.2009 die Genehmigung für Bodenreliefveränderungen in Büllingen „DOMÄNE“ auf der Parzelle Gemarkung 1, Flur E, Nr. 3C unter folgenden Bedingungen erteilt:
Die zur Aufschüttung verwendeten Materialien müssen ausschließlich den Materialien entsprechen, die im Erlass der wallonischen Regierung vom 14. Juni 2001 (M.B. vom 10. Juli 2001) zur Förderung der Verwertung gewisser Abfälle aufgeführt sind und die wie folgt aufgelistet werden können :
Diese Materialien müssen außerdem und unbedingt den Umständen der Valorisierung und den in den Anlagen 1 und 2 des oben erwähnten Erlasses aufgeführten Eigenschaften entsprechen;
Folgende Kostenbeteiligung auf das Abladen von Material findet Anwendung :
Es wird ausschließlich Material entgegengenommen, welches von Arbeiten, die auf dem Gebiete der Gemeinde Bütgenbach stattfinden oder stattgefunden haben, herrührt.
Vor der Nutzung
Nach Ende der Nutzung