Dienst: Bauamt
Niemand darf ein Grundstück parzellieren ohne eine vorherige schriftliche und ausdrückliche Genehmigung des Gemeindekollegiums (Art. 89).
Das Verfahren zum Einreichen und zur Ausfertigung einer Erschließungsgenehmigung entspricht dem der Baugenehmigung.
(Art. 91) Das Gemeindekollegium bzw. der Gemeinderat, der beauftragte Beamte und die Regierung können, je nach Fall, die Ausstellung der Erschließungsgenehmigung bestimmten Bauauflagen unterwerfen.
Diese Bauauflagen sind die folgenden:
Abänderungsfälle: Im Rahmen des Artikels 102 und dem C.W.A.T.U.P.E. entsprechend, darf nur der Eigentümer einer Parzelle eine Abänderung der Erschließungsgenehmigung beantragen. Ein Antrag zur Abänderung einer Erschließungsgenehmigung kann einen beliebigen Zweck haben. Bei dieser Änderung kann es sich, zum Beispiel, entweder um eine Umstellung der Begrenzungslinien, welche die Bauzone festlegen, oder um eine Änderung der Anzahl Parzellen handeln.
Die städtebaulichen Auflagen in Bezug auf die Erschließungsgenehmigung können ebenfalls (Art. 104) Änderungen unterliegen.
(Art. 102) Auf Anfrage eines jeden Eigentümers eines Grundstücks, welches Gegenstand einer Erschließungsgenehmigung ist, kann einer Abänderung der letzteren gestattet werden, insoweit diese Modifikationen die Rechte, die aus dem beidseitigen ausdrücklichen Abkommen hervorgehen, nicht beeinträchtigen.
Die alleinige Übertragung der städtebaulichen Auflagen in einer rechtsgeltenden Akte, oder in einem privatschriftlichen Übereinkommen, kann dabei nicht als Abkommen anerkannt werden.
(Art. 104) Die Erschließungsgenehmigung kann ebenfalls in den Rahmenbedingungen und gemäß den Modalitäten, festgelegt in den Artikeln 54 bis 56, modifiziert werden. In diesem Falle kann die Regierung, im Interesse einer guten Raumordnung, die Einstellung des Verkaufs oder der Vermietung für mehr als neun Jahre, die Einstellung eines Erbpachtvertrages oder der Flächenvermietung, durch begründeten Beschluss anordnen.
Modalitäten: (Art. 103) Die Bestimmungen der Erschließungsgenehmigung gelten auch für Abänderungen der Erschließungsgenehmigung, ohne Beeinträchtigung der folgenden auszuführenden Formalitäten:
Frist: Der Antrag zur Abänderung einer Erschließungsgenehmigung verläuft nach dem gleichen Verfahren wie dem der Ausstellung einer Erschließungsgenehmigung.
Bemerkungen:
Die Verwirkung einer Erschließungsgenehmigung erfolgt völlig rechtmäßig (Art. 101). Die Verwirkungsfrist einer Erschließungsgenehmigung ist abhängig von der Sachlage, d.h.
Die Erschließungsgenehmigung beinhaltet weder städtebauliche Bauauflagen, noch die Einrichtung neuer Verkehrswege.
Frist: verfällt, wenn der Verkauf, die Vermietung für mehr als neun Jahre, oder die Erstellung eines Erbpachtvertrags oder eines Flächenvertrags von mindestens einem Drittel der Parzellen, nicht innerhalb einer fünfjährigen Frist, ab der Ausstellung, registriert wurde (Art. 98).
Die Erschließungsgenehmigung beinhaltet die Einrichtung neuer Verkehrswege, die Änderung des Verlaufs von bestehenden kommunalen Verkehrswegen, deren Verbreiterung oder Entfernung.
Frist: die Erschließungsgenehmigung verfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung die Arbeiten und Bauauflagen nicht ausgeführt hat, oder keine finanzielle Garantie, welche für die Ausführung der obengenannten Bauarbeiten notwendig ist, beigebracht hat, und das innerhalb einer 5-jährigen First, ab der Ausstellung (Art. 99). Sie verfällt ebenfalls, wenn der Inhaber, innerhalb der gleichen Frist, die städtebaulichen Auflagen, oder die auferlegte finanzielle Garantie nicht beigebracht hat.
Die Verwirklichung der Erschließungsgenehmigung wird stufenweise gestattet.
Frist: die Genehmigung legt den Ausgangszeitpunkt der 5-jährigen Verwirkungsfrist für jede Phase einzeln fest, mit Ausnahme der Ersten (Art. 101).